Ja, ich wünsche eine Beratung

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Medizinische Dokumentation, Aufbewahrung, Verjährung

Verjährungsfrist für Personenschäden

Gemäss Art. 12 der FMH Standesordnung hat jede Ärztin und jeder Arzt die Pflicht, die eigenen Leistungen zu dokumentieren und während mindestens 10 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

VITH (Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich)

VITH

Am 1. Januar 2020 treten die neuen Bestimmungen über die Integrität und Transparenz sowie der Weitergabe von Vergünstigungen in Kraft.