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VITH (Verordnung zur Integrität und Transparenz im Heilmittelgesetz)

Von  Philipp Mathys

Am 1. Januar 2020 treten die neuen Bestimmungen über die Integrität und Transparenz sowie der Weitergabe von Vergünstigungen in Kraft. Um die Einhaltung der neuen Pflichten zu gewährleisten, müssen insbesondere Hersteller und Grosshändler von Arzneimitteln und Medizinprodukten neue Transparenz- und Kontrollmechanismen etablieren. Von diesen neuen Pflichten sind aber auch ärztliche Ambulatorien und Netzwerke betroffen. Auch medizinische Labore sind zur Einhaltung der neuen Bestimmungen verpflichtet.

Was wird sich ändern?

Neu wird eine Transparenzpflicht eingeführt. Diese verlangt, dass sämtliche beim Einkauf gewährten Rabatte in den Rechnungen und Geschäftsbüchern sowohl auf Seiten der Einkäufer (Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Ärzte und Apotheker) als auch auf Seiten der Hersteller und Vertreiber (Hersteller, Vertriebsfirmen, Grosshändler) dokumentiert werden. Die Transparenzpflicht gilt für rezeptpflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte.

Die Transparenzbestimmungen betreffen nicht nur rezeptpflichtige Arzneimittel, sondern sämtliche Heilmittel einschliesslich Medizinprodukte. Damit unterstehen auch Diagnostika, labormedizinische Geräte sowie Verbrauchsmaterial den neuen Transparenzpflichten. Ausgenommen sind lediglich freiverkäufliche Arzneimittel sowie Medizinprodukte mit geringem Risikopotential. Konkret heisst das, dass auf Seite Verkäufer wie auch auf der Seite der Käufer (u.a. Arztpraxen) gewährte Rabatte dokumentiert und auf Verlangen vorgewiesen werden müssen. Vereinbarungen über Preisrabatte sind für 10 Jahre aufzubewahren.

Was bedeutet dies für Praxen mit Präsenzlabor?

Die Transparenzbestimmungen gelten auch für Ärzte, Ärztenetzwerke und Spitäler. Werden Rabatte oder Rückvergütungen auf Verbrauchsmaterial oder Laborgeräten gewährt, sind diese von den Empfängern zu dokumentieren und auf Anfrage gegenüber dem BAG offen zu legen.

Quelle: vith.ch (gekürzt)