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Autor: Redakteur, Erstellt am:

Medizinische Dokumentation, Aufbewahrung, Verjährung

Von Dr. med. Christian Peier

Gemäss Art. 12 der FMH Standesordnung hat jede Ärztin und jeder Arzt die Pflicht, die eigenen Leistungen zu dokumentieren und während mindestens 10 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Was wird sich 2020 ändern?

Per 1. Januar 2020 wird die Verjährungsfrist bei Personenschäden mit dem revidierten Verjährungsrecht auf 20 Jahre verdoppelt. Dies hat auch für Ärztinnen und Ärzte bestimmte Konsequenzen. Die bisherige Aufbewahrungspflicht für medizinische Akten von 10 Jahren bleibt grundsätzlich weiterhin bestehen. Die FMH und die kantonalen Standesorganisationen empfehlen aufgrund der verlängerten Verjährung bei Personenschäden, auch die medizinischen Akten ab dem 1. Januar 2020 für 20 Jahre aufzubewahren. Gleichzeitig soll die Ärzteschaft ihre Versicherungspolice überprüfen und entsprechend anpassen.

Diese Empfehlungen gelten sowohl für alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Praxistätigkeit als auch für all diejenigen, welche ihre ärztliche Tätigkeit beenden bzw. in den nächsten 20 Jahren beenden werden.

Notwendige Anpassungen

Auf die Verjährung kann im Voraus nicht verzichtet werden (Art. 141 OR). Ein vorzeitiger Verzicht auf Verjährung kann somit auch nicht durch Patientinnen und Patienten vorgenommen bzw. unterzeichnet werden. Das Einsichtsrecht in medizinische Akten bleibt für Patienten unverändert bestehen. Die Ärzteschaft ist verpflichtet, eine (lesbare) Kopie der Akten den Patientinnen und Patienten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Originaldossiers/Akten der medizinischen Dokumentation sollen NICHT ausgehändigt werden. Bei einem allfälligen Streitfall fehlen ansonsten jegliche Grundlagen für eine vernünftige Rekonstruktion.


Konkret heisst das, die praxisinternen Richtlinien und Prozesse betreffend Aufbewahrung und auf 20 Jahre verlängerten Verjährung anzupassen und die Versicherungspolice – gerade im Fall der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit – mit der entsprechenden 20 jährigen Nachdeckung zu versehen. Ebenfalls soll bei der Nachfolgeregelung die Aufbewahrung mit einer zertifizierten und dafür spezialisierten Firma (wie z.B. archivsuisse) geplant bzw. umgesetzt werden.
In diesem Kontext empfehlen wir den in der Schweizerischen Ärztezeitung erschienenen Artikel «Neues Verjährungsrecht» von Ursina Pally Hofmann (s. Link unten).


Weiterführende Literatur

SAeZ: Artikel Neues Verjährungsrecht
https://saez.ch/article/doi/saez.2018.17423

FMH: Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag. Ein Leitfaden für die Praxis
https://www.fmh.ch/dienstleistungen/recht/rechtliche-grundlagen-alltag.cfm

FMH: Standesordnung
https://www.fmh.ch/ueber-die-fmh/statuten-reglemente.cfm#i112408

SAMW: Leitfäden für die Praxis
https://www.samw.ch/de/Publikationen/Leitfaden-fuer-die-Praxis.html

EJPD: Revidiertes Verjährungsrecht
https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2018/2018-11-07.html

EDÖB: Datenschutzgesetz
https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/gesundheit/krankengeschichte-und-auskunftsrecht.html

archivesuisse: Archivierung von Akten
https://www.archivsuisse.ch/index.php/branchenloesungen/kg-archivsuisse/